Am heutigen Samstag, dem 16. Mai, hat der Beirat des Fußballverbandes Rheinland auf Antrag des FVR-Präsidiums eine Entscheidung über den weiteren Verlauf der Saison 2019/20 getroffen. Das nach dem Verbandstag höchste Gremium des FVR – das sich aus dem Verbandspräsidium, den Kreisvorsitzenden und je Kreis einem Beisitzer zusammensetzt – sprach sich einstimmig und ohne Enthaltung für einen Abbruch der Saison 2019/20 mit den jeweils am 13. März 2020 geltenden Tabellenständen aus. Die Entscheidung deckt sich mit dem Meinungsbild, das der FVR vor drei Wochen bei seinen Vereinen eingeholt hatte und im Rahmen dessen 83,5 Prozent der teilnehmenden Vereine für einen Abbruch der Saison votierten. Sie gilt sowohl für die Senioren und Frauen als auch für die Juniorinnen und Junioren.

Mit dem Antrag auf Abbruch der Saison bezieht sich das Präsidium auf den Beschluss des DFB-Vorstandes vom 03.04.2020. Danach können die Landesverbände für den Fall, dass die Spielrunde aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht zu Ende gespielt werden kann, in Abweichung von dem allgemeinverbindlich zu beachtenden § 4 Nr. 2 DFB-SpielO flexible Regelungen für den Abbruch und die Wertung der Spielrunden beschließen.

Des Weiteren legte der Beirat fest, wie die Regelung hinsichtlich der auf- und absteigenden Mannschaften aussehen wird. Soweit den unten aufgeführten Regelungen Vorschriften der Spielordnung oder der Jugendordnung entgegenstehen, werden diese bis zum 30. Juni 2020 außer Kraft gesetzt.

Aufstieg:
1. Aufsteiger ist der jeweilige Tabellenerste. Bei unterschiedlicher Anzahl von Spielen des Tabellenersten und Tabellenzweiten richtet sich der Tabellenstand grundsätzlich nach dem Quotienten „Anzahl erreichter Punkte geteilt durch Anzahl ausgetragener Spiele“.


2. Bei Punktgleichheit – erforderlichenfalls unter Berücksichtigung des vorgenannten Quotienten – zwischen dem Tabellenersten und dem Tabellenzweiten steigen beide Mannschaften auf.

3. Der nach der Auf- und Abstiegsregelung jeweils aufstiegsberechtigte Verein/die SG kann auf das Aufstiegsrecht verzichten und in der bisherigen Klasse bleiben, ohne dass dadurch eine in der Tabelle nachfolgende Mannschaft aufstiegsberechtigt wird.

4. Ist der Tabellenerste nicht aufstiegsberechtigt, weil die obere Mannschaft desselben Vereins in der betreffenden Klasse spielt (§ 5 Nr. 4 S. 2 SpielO), steigt an seiner Stelle die nächstplatzierte Mannschaft auf.

Abstieg:
1. Es gibt keinen obligatorischen Absteiger.


2. Verzichtet ein sich auf einem Abstiegsplatz befindlicher Verein auf den Verbleib in der Klasse, wird die Mannschaft in die nächstuntere Klasse eingeteilt. Für die Feststellung der Abstiegsplätze gilt bei Punktgleichheit und/oder unterschiedlicher Anzahl von Spielen die im Punkt Aufstieg unter 1. und 2. genannte Regelung entsprechend.

Relegationsspiele werden nicht ausgetragen.

Quelle: FV Rheinland